Leitfaden Kartellrecht für Veranstaltungen
1. Vorwort
Es ist Aufgabe von Umwelttechnik BW GmbH (im Folgenden: „UTBW“), baden-württembergische Unternehmen auf ihrem Weg in eine klimaneutrale und wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft zu unterstützen. Durch Veranstaltungen von UTBW soll Wissen vermittelt und Unternehmen, Wissenschaft und Politik eine Plattform zur Vernetzung geboten werden. Dies geschieht in Veranstaltungen unterschiedlicher Art, von Workshops mit begrenztem Teilnehmerkreis bis hin zu unserem KONGRESS BW mit mehreren tausend Teilnehmerinnern und Teilnehmern (im Folgenden: „Teilnehmenden“).
UTBW legt großen Wert darauf, dass bei allen von UTBW geplanten und durchgeführten Veranstaltungen geltendes Recht eingehalten wird. Dazu gehört auch das Kartellrecht, das für die wettbewerbsbeschränkende Koordinierung zwischen Unternehmen strenge Regeln vorsieht. Die Verletzung dieser Regeln kann zu empfindlichen Sanktionen führen, insbesondere zu hohen Bußgeldern.
Mit diesem Leitfaden wollen wir die Teilnehmenden an Veranstaltungen von UTBW daran erinnern, dass im Zusammenhang mit Veranstaltungen von UTBW auch das Kartellrecht eingehalten werden muss.
2. Das Kartellrecht gilt für alle Unternehmen, auch solche der öffentlichen Hand
Kartellrechtliche Vorschriften richten sich an Unternehmen. Dies erfasst alle, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auf einem Markt durchführen, also insbesondere privatwirtschaftlich tätige Unternehmen. Ihre Vertreter müssen bei Veranstaltungen von UTBW das Kartellrecht einhalten.
Aber auch die öffentliche Hand ist an das Kartellrecht gebunden, wenn sie wirtschaftlich tätig ist. Deshalb sind auch Vertreter der öffentlichen Hand bei Veranstaltungen von UTBW an das Kartellrecht gebunden, sofern sie sich an Gesprächen mit Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand beteiligen.
3. Das Kartellrecht gilt im Verhältnis zwischen Wettbewerbern, aber auch zwischen Nicht-Wettbewerbern
a) Besondere Relevanz hat das Kartellrecht im Verhältnis zwischen Wettbewerbern.
Wettbewerber sind alle Unternehmen, die aktuelle oder potentielle Wettbewerber sind, weil sie auf demselben Markt tätig sind oder ohne größere Schwierigkeiten tätig sein könnten.
aa) Dies umfasst Wettbewerber auf demselben Absatzmarkt, die also miteinander austauschbare Produkte anbieten.
bb) Wettbewerber im Sinne des Kartellrechts sind aber auch Unternehmen, die vergleichbare Produkte einkaufen und deshalb Wettbewerber auf einem Nachfragemarkt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie auf ganz unterschiedlichen Absatzmärkten tätig sind. Beispiele:
(1) Ein Autoteilehersteller und ein Maschinenbauer benötigen beide Stahl. Sie sind Wettbewerber bei der Nachfrage von Stahl.
(2) Ein Bauunternehmen und eine Bank beschäftigen beide IT-Fachkräfte oder Buchhalter. Sie sind Wettbewerber bei der Nachfrage vergleichbarer Arbeitskraft.
b) Kartellrecht kann jedoch auch im Verhältnis zwischen Nicht-Wettbewerbern gelten. Beispiele:
aa) Ein Hersteller macht Vorgaben gegenüber dem von ihm belieferten Händler bezüglich des Weiterverkaufs der Produkte.
bb) Anlässlich einer Forschungskooperation zwischen Nicht-Wettbewerbern versprechen die Parteien einander Exklusivität und vereinbaren die gemeinsame Vermarktung der Ergebnisse.
4. Strenge Regeln für wettbewerbsbeschränkende Absprachen und für den Austausch / Offenlegen von wettbewerbsrelevanten Informationen
a) Das Kartellrecht sieht strenge Regeln vor für
aa) wettbewerbsbeschränkende Absprachen sowie
bb) den Austausch und die Offenlegung wettbewerbsrelevanter Informationen.
b) Die folgenden Themen sind kartellrechtlich besonders kritisch. Sie dürfen deshalb – wenn sie nicht in einen der Ausnahmebereiche nach lit. c) und d) unten fallen – während Veranstaltungen von UTBW grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Kommunikation gemacht werden
aa) Preise, Preislisten, Preisbestandteile (z.B. Zuschläge), Konditionen, jeweils für den Verkauf und den Einkauf von Waren und Dienstleistungen
bb) Kosten, Kostenstruktur, Preiskalkulation, Margen
cc) Aktuelle Absatzzahlen / Umsatzzahlen
dd) Kundenbeziehungen, einschließlich Absprachen über eine Markt-/ Kundenaufteilung
ee) Lieferantenbeziehungen, einschließlich Absprachen oder Aufrufen über die Nicht-berücksichtigung von Lieferanten / Boykott
ff) Aktuelle oder künftige Investitionen und Innovationen
gg) Sonstige strategische Überlegungen
c) In der Regel kartellrechtlich akzeptabel ist dagegen der Austausch zu und die Offenlegung von Informationen, die
aa) nicht unternehmensspezifisch sind, etwa weil sie sich auf allgemeine technische Fragestellungen, die allgemeine wirtschaftliche Situation, die generelle Marktentwicklung, die Konjunktur oder auf politische Themen und Entwicklungen beziehen,
bb) öffentlich bekannt sind,
cc) ausreichend aggregiert und/oder anonymisiert sind oder
dd) historisch (d.h. ohne Aussagegehalt für das aktuelle oder künftige Marktverhalten) sind.
d) Generell gilt: Informationen sind dann kartellrechtlich kritisch, wenn sie Rückschlüsse auf das aktuelle oder künftige wettbewerbliche Verhalten des Unternehmens erlauben, auf das sich die Information bezieht.
Ist diese Voraussetzung für eine bestimmte Information nicht mehr erfüllt, etwa weil die Information ausreichend aggregiert / anonymisiert wurde oder weil diese sehr alt ist, dann kann selbst eine Information der unter b) genannten Art kartellrechtlich zulässig offengelegt werden. Dies erfordert in der Regel aber eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
5. Jede:r Teilnehmende ist für die Einhaltung der kartellrechtlichen Grenzen selbst verantwortlich
Von allen Teilnehmenden an Veranstaltungen von UTBW wird erwartet, dass sie eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit Veranstaltungen von UTBW nicht gegen Kartellrecht verstößt. Das heißt, dass jede:r Teilnehmende sicherstellt, dass er – in der jeweiligen Veranstaltung mit dem jeweiligen Teilnehmendenkreis –
a) die von ihm mitgeteilten Informationen kartellrechtlich zulässig offenlegen darf und
b) die von ihm geführten Gespräche kartellrechtlich zulässig führen darf.
In Zweifelsfällen ist vorheriger fachkundiger Rat einzuholen.
6. Verhalten bei Bedenken oder Hinweisen auf mögliche Kartellrechtsverstöße
Wir ermutigen alle Teilnehmenden an Veranstaltungen von UTBW, im Falle von Bedenken oder Hinweisen auf mögliche Kartellrechtsverstöße nicht wegzusehen, sondern auf eine Beendigung des fraglichen Verhaltens hinzuwirken:
a) Sprechen Sie die Bedenken gegenüber den anderen Teilnehmenden an der konkreten Handlung an und verlangen Sie die Einstellung der Handlung, ggfs. die rechtliche Klärung, bevor die Handlung fortgesetzt wird.
b) Wenden Sie sich mit einem Hinweis an die Veranstaltungsleitung von UTBW.
Wir, UTBW, sind davon überzeugt, dass die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln dazu beiträgt, dass Veranstaltungen erfolgreich durchgeführt werden können und alle Teilnehmenden vom erhofften Mehrwert nachhaltig profitieren.